In Europa wurden über das ganze Jahr 2022 zahlreiche an hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI) des Subtyps H5 verstorbene Wildvögel gemeldet. Viele Mitgliedstaaten der EU melden derzeit auch Ausbrüche der Seuche in Geflügelbetrieben . Die aktuellsten Karten bietet das Friedrich-Löffler-Institut, FLI in Deutschland. Das BLV informiert in monatlichem Rhythmus im Radar Bulletin zur Tierseuchenlage im Ausland und beurteilt die Gefahren für die Schweiz. Die Webseite Vogelgrippe beim Tier enthält Informationen zur Seuche und die Webseite Schutzmassnahmen Importe aus der EU informiert über geltende seuchenpolizeiliche Massnahmen im Handel mit Tieren und Tierprodukten. Am 15. November 2022 hat das BLV in einer Medienmitteilung die Geflügelhaltenden aufgerufen, Präventionsmassnahmen zu treffen. Bei den derzeit in Europa zirkulierenden HPAI-Stämmen liegen zurzeit keine Hinweise vor, dass eine Übertragung auf den Menschen befürchtet werden müsste. Der Verzehr von Geflügelfleisch oder Eiern ist weiterhin unbedenklich.
Am 16. November 2022 wurde in der Gemeinde Seuzach im Kanton Zürich Aviäre Influenza festgestellt. Betroffen waren ein Wildvogel (Graureiher) sowie ein Pfau einer Tierhaltung. Die Laboruntersuchungen ergaben bei beiden Vögeln die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1. Der Kanton Zürich hat umgehend die erforderlichen Massnahmen nach der Tierseuchenverordnung (TSV) eingeleitet und die Tierhaltung gesperrt. Um die betroffene Tierhaltung mussten Schutz- und Überwachungszonen festgelegt werden.
Beim Auftreten von HPAI bei Wildvögeln legt das BLV nach Artikel 122f Absatz 2 TSV nach Anhörung der Kantone Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen Gebieten ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen an, um Geflügelbetriebe vor Einträgen der HPAI zu schützen (Art. 122f Abs. 3 TSV). Zudem kann es gestützt auf Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Tierseuchengesetzes (SR 916.40) vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 TSG landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt.
Der Fundort der verseuchen Vögel liegt ausserhalb der im letzten Jahr eingerichteten Kontroll- und Beobachtungsgebiete um die grossen Gewässer des Mittellandes. Vor diesem Hintergrund haben Kanton und BLV entschieden, die gesamte Schweiz zum Kontrollgebiet nach Art. 122f zu erklären. Es ist wichtig, dass alle Tierhaltenden ihr Geflügel vor Kontakten mit Wildvögel schützen. Dieser Entscheid berücksichtigt auch die derzeit sehr dynamische Situation in den Nachbarländern der Schweiz.
Die Verordnung sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten vor. Die Schutz- und Überwachungszonen um die betroffene Tierhaltung im Kanton Zürich und die Bestimmungen zur Ausfuhr werden am 25. November 2022 in Kraft gesetzt. Um den Geflügelhaltenden über das Wochenende noch etwas mehr Zeit für die Umsetzung der Massnahmen im Kontrollgebiet einzuräumen, sollen die entsprechenden Bestimmungen am 28. November 2022 in Kraft treten. Die Bestimmungen zum Kontrollgebiet sollen vorerst bis zum 15. Februar 2023 gelten.
Im Kontrollgebiet gelten besondere Vorschriften für die Fütterung und den Auslauf. Die Geflügelhalter werden von Bund und Kanton über diverse Kommunikationswege informiert. Es findet jedoch kein persönliches Anschreiben statt, weil alle Massnahmen in der entsprechenden Bundesverordnung aufgeführt sind.
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