Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen Personen, die kein Erwerbseinkommen erzielen, wie zum Beispiel:

– vorzeitig Pensionierte
– Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
– Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
– Studierende
– Weltreisende
– ausgesteuerte Arbeitslose
– Geschiedene
– Verwitwete
– Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
– Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben
Überdies gelten erwerbstätige Personen, deren jährliche AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als Fr. 514.00 betragen, als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer Kürzung der Renten. Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 1’028.00 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.

Falls Sie die Beitragspflicht aus irgendeinem Grund nicht erfüllen, müssen Sie sich unbedingt als Nichterwerbstätige Person bei der AHV-Zweigstelle anmelden. Das entsprechende Anmeldeformular können Sie unter www.was-luzern.ch herunterladen.

Falls Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, können Sie sich an die AHV-Zweigstelle Grossdietwil (Telefon 062 927 12 13 oder gemeindeverwaltung@grossdietwil.ch) wenden.